Beglaubigte Übersetzung

Herr Beyer-Müller oder doch Herr Beyer Müller?


Für ge­richt­lich an­er­kann­te und of­fi­zi­el­le Über­set­zun­gen muss die Rich­tig­keit der Über­set­zung mit ei­nem of­fi­zi­el­len Stem­pel be­glau­bigt wer­den und nur vom Ge­richt be­ei­dig­te bzw. er­mäch­tig­te Über­set­zer dür­fen die­sen er­tei­len. Da die an­ge­fer­tig­te Über­set­zung eben­so wie die Ori­gi­nal­ur­kun­de im in­ter­na­tio­na­len Rechts­ver­kehr mit sämt­li­chen Rechts­fol­gen als amt­li­ches Do­ku­ment gilt, muss ein Ur­kun­den-Über­setzer ne­ben sprach­li­chen Kom­pe­ten­zen auch fach­li­che Kom­pe­ten­zen im Justiz­ber­eich auf­wei­sen.
Beim Ur­kun­den­über­set­zen gibt es vie­le Be­son­der­hei­ten: so müs­sen z. B. fal­sche Schreib­wei­sen, In­kon­sis­ten­zen oder leere Fel­der vom Über­setzer auf­ge­zeigt wer­den. Wie ver­hält es sich aber, wenn Ihr Na­me in Ihrer Origi­nal­ur­kunde falsch ge­schrie­ben wur­de oder Sie s­ogar ei­nen Zahlen­dreher in Ihrem Ge­burts­dat­um ent­decken? Stellen Sie sich z. B. vor, dass Ihr Doppel-Nach­name in ei­nem Do­ku­ment ein­mal mit einem Bin­de­strich und ein­mal ohne ge­schrie­ben wur­de. Was mei­nen Sie sollte der Über­setzer tun: Den in Ihrer Ur­kun­de fehler­haf­ten Na­men ein­fach rich­tig wider­ge­ben oder doch ein­fach stehen lassen? Weder noch! Die Schreib­wei­se Ihres Na­mens an­passen, wä­re ei­ne Ver­fäl­schung des Origi­nals, es ste­hen zu lassen, könnte aber wei­ter­e Pro­ble­me bei der Be­hör­de her­vor­rufen. Der Über­setzer darf die fehler­hafte An­ga­be so­wohl an­passen als auch bei­be­hal­ten, wich­tig da­bei ist, dass der Über­setzer auf voll­zo­ge­ne Än­de­run­gen oder übernom­me­ne fehler­hafte Schreib­weisen, z. B. mittels ei­ner An­mer­kung in eckigen Klam­mern, hin­weist.