- Arbeits- und Abschlusszeugnisse
- Geburts- und Heiratsurkunden
- Testamente und Sterbeurkunden
- Reisepässe, Führerscheine
- Polizeiprotokolle und polizeiliche Führungszeugnisse
- Staatsbürgerschaftsnachweise, Meldebescheinigungen, Visumsanträge
Beglaubigte Übersetzung
Herr Beyer-Müller oder doch Herr Beyer Müller?
Für gerichtlich anerkannte und offizielle Übersetzungen muss die Richtigkeit der Übersetzung mit einem offiziellen Stempel beglaubigt werden und nur vom Gericht beeidigte bzw. ermächtigte Übersetzer dürfen diesen erteilen. Da die angefertigte Übersetzung ebenso wie die Originalurkunde im internationalen Rechtsverkehr mit sämtlichen Rechtsfolgen als amtliches Dokument gilt, muss ein Urkunden-Übersetzer neben sprachlichen Kompetenzen auch fachliche Kompetenzen im Justizbereich aufweisen.
Beim Urkundenübersetzen gibt es viele Besonderheiten: so müssen z. B. falsche Schreibweisen, Inkonsistenzen oder leere Felder vom Übersetzer aufgezeigt werden. Wie verhält es sich aber, wenn Ihr Name in Ihrer Originalurkunde falsch geschrieben wurde oder Sie sogar einen Zahlendreher in Ihrem Geburtsdatum entdecken? Stellen Sie sich z. B. vor, dass Ihr Doppel-Nachname in einem Dokument einmal mit einem Bindestrich und einmal ohne geschrieben wurde. Was meinen Sie sollte der Übersetzer tun: Den in Ihrer Urkunde fehlerhaften Namen einfach richtig widergeben oder doch einfach stehen lassen? Weder noch! Die Schreibweise Ihres Namens anpassen, wäre eine Verfälschung des Originals, es stehen zu lassen, könnte aber weitere Probleme bei der Behörde hervorrufen. Der Übersetzer darf die fehlerhafte Angabe sowohl anpassen als auch beibehalten, wichtig dabei ist, dass der Übersetzer auf vollzogene Änderungen oder übernommene fehlerhafte Schreibweisen, z. B. mittels einer Anmerkung in eckigen Klammern, hinweist.
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